Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hivemind Media GmbH
(nachfolgend Hivemind Media genannt)
Wernher-von-Braun-Str. 10, 85640 Putzbrunn (Kreis München)
Für alle mit Hivemind Media abzuschließenden / abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Hivemind Media erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an, es sei denn, diese werden mit dem Auftraggeber vertraglich in Schriftform vereinbart. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Hivemind Media ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mit Erteilung des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform.
§ 1
Hivemind Media verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagenvertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§ 2
Hivemind Media arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich eine im Hinblick auf das Auftragsvolumen ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen von Hivemind Media spätestens 10 Tage nach Vertragsschluss einen Deckungsnachweis hierüber zu erbringen.
§ 3
Hivemind Media ist bereit, sofern eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wird welche den wirtschaftlichen Interessen von Hivemind Media Rechnung trägt, während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Auftraggebers Agenturmäßig zubetreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt-/Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.
§ 4
Bei Auftragsdurchführung ist Hivemind Media verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Hivemind Media überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen.
Im Rahmen der Auftragsdurchführung werden dem Auftraggeber von Hivemind Media bis zu 3 Abzüge / Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel vorgelegt bevor die Produktion anläuft. Die Kosten hierfür sind in der vereinbarten und gesondert geregelten Gesamthonorierung des Auftrages enthalten. Sollten mehr als 3 Abzüge/Entwürfe auf Wunsch des Auftraggebers durch Hivemind Media gefertigt werden müssen, so sind diese Hivemind Media zusätzlich zu vergüten. Hivemind Media ist berechtigt, den Aufwand für diese zusätzlichen Abzüge/Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zzgl. der gesetzlichen MwSt. (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der hierdurch anfallenden Auslagen im Rahmen der Gesamtabrechnung gegenüber dem Auftraggeber zu liquidieren. Abgerechnet wird jede angefangene 15 Minuten.
Es steht im Ermessen von Hivemind Media, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von Hivemind Media im Zuge der Produktionsabwicklung Angebote für Fremdleistungen eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet Hivemind Media die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde, gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart). Wird ein Fremdauftrag über Hivemind Media abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt Hivemind Media gegenüber dem Werbungdurchführenden/ Auftraggeber keinerlei Haftung. Hivemind Media tritt lediglich als Mittler auf.
Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmungen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers auch wenn hierauf von Seiten von Hivemind Media nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt Hivemind Media keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.
§ 5
Wird Hivemind Media mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste von Hivemind Media bzw. der Zeit- und Kostenaufwand von Hivemind Media ist zu vergüten (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde, gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart). Hivemind Media kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
§ 6
Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von Hivemind Media erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet Hivemind Media ihren Zeit- und Kostenaufwand, wobei für diesen Fall ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart gilt.
§ 7
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hivemind Media rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hivemind Media nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelleoder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
Die Durchführung der durch Hivemind Media zu erbringenden Leistung setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Auftraggeber voraus, über die der Auftraggeber Hivemind Media umfassend zu informieren hat. Sollte ein Termin der Leistungserbringung wegen fehlender, falscher oder nicht vollständiger Informationen des Auftraggebers nicht eingehalten werden können, bleibt der Vergütungsanspruch von Hivemind Media in voller Höhe bestehen.
§ 8
Sofern die Honorierung von Hivemind Media nicht zusätzlich und schriftlich geregelt ist, wird die erbrachte Leistung durch Hivemind Media nach Zeitaufwand auf Stundenbasis zzgl. der gesetzlichen MwSt. (wenn die Höhe nicht gesondert vereinbart wurde gilt ein ortsüblicher, angemessener und branchenüblicher Stundensatz als vereinbart) und der anfallenden Auslagen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beauftragung abgerechnet.
Ist ein Agenturhonorar vereinbart, sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext enthalten, soweit keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen und digitale Aufbereitungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungsrechts-Übertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand.
Hivemind Media ist in jedem Fall berechtigt, Vorauszahlungen und auch angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Bis zur Bezahlung der jeweiligen Vorschussrechnung oder Abschlagsrechnung durch den Auftraggeber ist Hivemind Media berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung einzustellen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages fortzusetzen.
Kommt eine von Hivemind Media ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die Hivemind Media nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch von Hivemind Media davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations und Überwachungsaufwand von Hivemind Media wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch Hivemind Media an den Auftraggeber abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-Fee“ vom Auftraggeber getragen.
§ 9
Ein von Hivemind Media schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn Hivemind Media die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
§ 10
Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen von Hivemind Media gehen nur dann auf den Auftraggeber über, wenn dies und die Vergütung hierfür ausdrücklich mit Hivemind Media vereinbart worden ist, ansonsten wird ein Rechteübergang an den von Hivemind Media gefertigten und dem Auftraggeber unterbreiteten Vorschlägen, die letztendlich nicht für den konkreten Auftrag ausgewählt wurden, ausgeschlossen.
Hivemind Media weist hiermit darauf hin, dass die nicht zu reinen Privatzwecken vorgenommene Vervielfältigung, Bearbeitung und/oder Verbreitung sowie jegliche kommerzielle Auswertung von urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützten Werken insbesondere Musik, Text oder Sprache – nachfolgend „vorbestehende Werke“ genannt –genehmigungspflichtig ist und eine Auswertung ohne entsprechende Rechteklärung und Genehmigung der Berechtigten gegen geltendes Recht verstößt.
Für den Fall, dass vorbestehende Werke im Rahmen einer Produktion oder einem Layoutauf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin verwendet werden sollen, weist der Auftraggeber Hivemind Media ausdrücklich vorab auf die vorbestehenden Werke hin. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verantwortlich für die Rechteklärung, Lizenzierung und Vergütung von vorbestehenden Werken. Der Auftraggeber stellt Hivemind Media in diesem Zusammenhang vollumfänglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Die vollumfängliche Haftungsfreistellung für Hivemind Media gilt auch dann, wenn der Auftraggeber unwissentlich vorbestehende Werke im Rahmen einer Produktion oder einem Layout verwenden lässt. Rechte, die von den Berechtigten bzw. Künstlern an die GEMA, GVL oder sonstige Verwertungsgesellschaften übertragen wurden, sind nicht übertragbar. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Auswertung der Produktion diese Rechte selbstständig einzuholen und zu vergüten. Der Auftraggeber stellt Hivemind Media dahingehend von sämtlichen Ansprüchen vollumfänglich frei.
Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Einräumung von Leistungsschutz- oder Urheberrechten, der durch Hivemind Media im Namen des Auftraggebersbeauftragten Künstler, zeitlich immer auf 1 (ein) Jahr ab Rechnungsstellung oder erster Schaltung der Produktion und räumlich auf Deutschland beschränkt wird. Sollte der Auftraggeber eine darüber hinausgehende Auswertung einer Produktion beabsichtigen, ist der Auftraggeber zur Rechteklärung und Nachvergütung der Künstler verpflichtet und leistet die Nachvergütung direkt an die Künstler. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Hivemind Media die erste sowie weitere Sendungen einer durch Hivemind Media ganz oder teilweisegefertigten Produktion anzuzeigen, damit gegebenenfalls die Fälligkeit von Nachvergütungen nachgeprüft werden kann und die Künstler benachrichtigt werden können. Die Haftung für Nachvergütungen, die aus solchen Verwertungen entstehen, trägt der Auftraggeber und stellt dahingehend Hivemind Media vollumfänglich von Ansprüchen der Künstler frei. Für den Fall, dass Hivemind Media Nachvergütungen direkt an Künstler leistet und diese im Anschluss gegenüber dem Auftraggeber geltend macht, erstattet der Auftraggeber die Nachvergütungen gegenüber Hivemind Media.
§ 11
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens Hivemind Media nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.
§ 12
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von Hivemind Media im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
§ 13
Hivemind Media haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Für Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet Hivemind Media nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Das giltauch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von Hivemind Media. In allen anderen Fällen haftet Hivemind Media nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind. Dabei ist der Schadensersatz auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
Die Haftung von Hivemind Media für Mängel verjährt in zwölf (12) Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Terminvereinbarungen werden von Hivemind Media mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist Hivemind Media lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen. Nach der Druckreiferklärung durch den Auftraggeber ist Hivemind Media von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung von Hivemind Media.
Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist Hivemind Media nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. Falls solche Ansprüche (u.a. Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche usw.) aufgrund der von Hivemind Media für den Auftraggeber erstellten Werbung von Dritten gegenüber von Hivemind Media geltend gemacht werden, stellt der Auftraggeber Hivemind Media hiervon frei. Bei Nachweis der Kostenentstehung werden die von Hivemind Media entstandenen Kosten unverzüglich von dem Auftraggeber erstattet. Hivemind Media wiederum verpflichtet sich, nach Bezahlung der ihr entstandenen Kosten durch den Auftraggeber, diesem alle zur Abwehr der vorbezeichneten Forderung eines Dritten erforderlichen Rechte, zu übertragen.
Eine Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial des Auftraggebers oder des Künstlers kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von drei (3) Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzbare Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, wie auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber. Für Bearbeitungsschäden an fremden Bild- und Tonmaterial haftet Hivemind Media wie folgt: Bei Tonband-, Bild- und Datenträger-Aufzeichnungenbis zum Materialwert des Trägermaterials.
Die Bestellung von Beleg-/Sendekopien muss schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Bestellung übernimmt Hivemind Media keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss umfasst ausdrücklich und insbesondere alle Vermögens- und Folgeschäden.
Mischelemente auf Master-, Mehrspurbändern und allen Datenträgern werden – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nach eigenem Ermessen von Hivemind Media archiviert. Der Auftraggeber erteilt Hivemind Media insoweit seine ausdrückliche Zustimmung. Ferner erklärt sich der Auftraggeber mit der Auftragserteilung damit einverstanden, sollte er nicht innerhalb eines (1) Jahres nach Fertigstellung und Abrechnung des Auftrages durch Hivemind Media die Herausgabe der Mischelemente auf Master-, Mehrspurbändern und allen Datenträgern schriftlich verlangen, dass diese durch Hivemind Media gelöscht werden.
§ 14
Mit der Zahlung des Agenturhonorars, einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts, erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck (siehe § 15). Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.
§ 15
Für alle konzeptionellen und kreativen Arbeiten (u.a. Text, Grafik, Foto, Film) an dem freigegebenen Entwurf/Abzug wird ein sachlich, zeitlich und örtlich begrenztes Nutzungsrecht für 1 Jahr (ab dem Tag der Freigabe) gewährt, wobei die Kreatividee (das vorabüberlassene „Material zur Veranschaulichung“), selbst der freigegebenen Version, von diesem Nutzungsrecht ausgenommen wird. Ein Nutzungsrecht für Dritte ist ausgeschlossen. Den Vertragsparteien ist es vorbehalten, insoweit eine anderslautende Regelungüber die Dauer und den Umfang der gewährten Nutzungsrechte bei der Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.
Verlangt der Auftraggeber, beispielsweise bei der Beendigung der Zusammenarbeit, von Hivemind Media die Aushändigung von offenen Daten aller bzw. eines Teils der vorangegangenen Projekte zur eigenen Nutzung bzw. Weitergabe, so sind diese im Rahmen einer schriftlich zu treffenden Vereinbarung von Hivemind Media käuflich zu erwerben. Wird keine Einigung hierüber erzielt, ist die Nutzung und Weitergabe untersagt. Im Übrigen wird im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an Vorentwürfen auf § 16 verwiesen.
§ 16
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum von Hivemind Media und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber. Hivemind Media ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren, in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen und die im Rahmen des Auftrages für den Auftraggeber erstellten Werbemittel zu Werbezwecken zu verwenden. Die übergebenen Belegexemplare sind von Hivemind Media nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.
§ 17
Das Agenturhonorar und die verauslagten Kosten sowie die jeweils hierauf anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung und nach Abzug der nach § 8 Absatz 3 bereits geleisteten Abschlagszahlungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch Hivemind Media an den Auftragsgeber rein netto fällig.
Zielüberschreitungen werden mit 8 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 18
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 19
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von Hivemind Media. Hivemind Media ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für dieses zuständige Gericht geltend zu machen.
§ 20
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.